Stimmungsbild zum Thema Dieseltank und Diesellagerung: Was Betreiber von Fuhrpark- und Notstromanlagen wissen müssen

Dieseltank und Diesellagerung: Was Betreiber von Fuhrpark- und Notstromanlagen wissen müssen

Ob als Vorrat für den eigenen Fuhrpark oder als Reserve für die Netzersatzanlage: Wer Dieselkraftstoff lagert, betreibt eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diesel ist wie Heizöl in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft, und damit gelten die Anforderungen der AwSV an Bauart, Rückhaltung, Dokumentation und wiederkehrende Prüfung. Die Regeln ähneln der Heizöllagerung, weichen im Detail aber spürbar ab. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf es bei ober- und unterirdischen Dieseltanks ankommt und wo Ihre Betreiberpflichten beginnen.

Diesel und Heizöl: chemisch verwandt, rechtlich unterschiedlich behandelt

Dieselkraftstoff und Heizöl EL sind chemisch nahezu identisch und beide in die Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) eingestuft, also als deutlich wassergefährdend. Daraus folgen vergleichbar strenge Anforderungen an die Rückhaltung. Der entscheidende Unterschied ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Anlage.

  • Notstromanlagen: Dient der Dieselvorrat der Versorgung eines Gebäudes über eine Netzersatzanlage, wird die Anlage rechtlich den Heizölverbraucheranlagen gleichgestellt. Es gilt dieselbe technische Regel wie bei der Heizölheizung, die TRwS 791.
  • Fuhrpark-Tankstellen: Wird der Diesel zum Betanken von Fahrzeugen genutzt, handelt es sich um eine Lageranlage mit Abfüllplatz. Hier kommen zusätzliche Anforderungen hinzu, etwa an die flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche.

Während sich die reine Heizöllagerung damit eng an die bekannten Vorgaben anlehnt, verlangt die gewerbliche Betankung von Fahrzeugen erfahrungsgemäß die genauere Betrachtung. Eine Einordnung Ihrer konkreten Anlage ist belastbar erst nach Sichtung vor Ort möglich.

Oberirdisch oder unterirdisch: zwei unterschiedliche Welten

Ob Ihr Dieseltank ober- oder unterirdisch liegt, hat erhebliche Folgen für Bauart und Prüfpflichten. Bei unterirdischen Anlagen sind Leckagen schwerer zu erkennen, deshalb gelten durchgehend strengere Regeln.

Oberirdische Dieseltanks dürfen einwandig in einem dichten Auffangraum oder doppelwandig mit Leckanzeigegerät ausgeführt sein. Ein einwandiger Tank benötigt einen zugelassenen Auffangraum, der das erforderliche Rückhaltevolumen aufnimmt. Ein doppelwandiger Tank mit funktionierendem Leckanzeigegerät kommt in der Regel ohne zusätzlichen Auffangraum aus.

Unterirdische Dieseltanks müssen zwingend doppelwandig mit Leckanzeigesystem betrieben werden. Einwandige erdgedeckte Tanks sind unzulässig; bestehende Tanks lassen sich nur über eine nachgerüstete Leckschutzauskleidung zur doppelwandigen Anlage aufrüsten. Mehr zu den Besonderheiten erdgedeckter Behälter finden Sie in unserem Beitrag zu unterirdischen Tanks.

Faustregel: Oberirdisch entscheidet meist die Größe über die Prüfpflicht, unterirdisch gilt die wiederkehrende Sachverständigenprüfung praktisch immer, unabhängig vom Volumen.

AwSV-Prüfpflichten für Dieseltanks im Überblick

Die Prüfpflicht nach § 46 AwSV richtet sich nach Bauart, Gefährdungsstufe und Standort. Die Gefährdungsstufen für Diesel (WGK 2) verlaufen von Stufe A bis 1.000 Liter über Stufe B bis 10.000 Liter und Stufe C bis 100.000 Liter bis hin zu Stufe D darüber.

Oberirdische Tanks außerhalb von Schutzgebieten:

  • Einmalige Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung ab mehr als 1.000 Litern.
  • Wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre erst ab mehr als 10.000 Litern.

Oberirdische Tanks innerhalb von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten:

  • Bereits ab mehr als 1.000 Litern wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre.

Unterirdische Tanks:

  • Einmalige Prüfung vor Inbetriebnahme bei jeder Größe.
  • Wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre außerhalb, alle zweieinhalb Jahre innerhalb von Schutz- oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Diese Sachverständigenprüfung führt stets ein externer, neutraler Sachverständiger durch. Wir bereiten Ihre Anlage vor, dokumentieren und begleiten den Termin. Wie eine solche Prüfung abläuft und welche Unterlagen vorliegen sollten, lesen Sie unter AwSV-Prüfung.

Technische Mindestanforderungen an die Diesellagerung

Unabhängig von der Prüfpflicht muss jeder Dieseltank ein Austreten des Kraftstoffs sicher verhindern. Der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz nach § 62 WHG verlangt, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

  • Rückhaltung: Diesel ist entweder in doppelwandigen Tanks mit Leckanzeigegerät oder in einwandigen Tanks innerhalb eines dichten Auffangraums zu lagern.
  • Überfüllsicherung: Tanks benötigen einen bauaufsichtlich zugelassenen Grenzwertgeber, der die Befüllung rechtzeitig abschaltet.
  • Abfüllplatz beim Fuhrpark: Beim Betanken von Fahrzeugen ist eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche mit ausreichendem Rückhaltevermögen für Tropf- und Spritzverluste vorgeschrieben.

Für Notstromanlagen, die einem Gebäude dienen, ist die TRwS 791 maßgeblich. Sie konkretisiert unter anderem Abstände, die Beschaffenheit des Aufstellraums und die Ausführung der Sicherheitseinrichtungen. Teil 1 betrifft neue Anlagen, Teil 2 den Bestand und die Nachrüstung.

Betreiberpflichten bei gewerblicher Diesellagerung

Wer Diesel gewerblich lagert, etwa als Spedition oder als Betreiber einer Netzersatzanlage, trägt eine Reihe konkreter Pflichten als Betreiber der Anlage.

  • Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV): Einbau, Instandsetzung, Innenreinigung und Stilllegung dürfen nur zertifizierte Fachbetriebe nach AwSV ausführen, oberirdisch ab 1.000 Litern, unterirdisch grundsätzlich ab dem ersten Liter.
  • Anlagendokumentation (§ 43 AwSV): Alle technischen Daten, Zulassungen, Prüfberichte und Fachbetriebsbescheinigungen sind vollständig vorzuhalten.
  • Merkblatt nach Anhang 13: Die Betriebs- und Verhaltensvorschriften müssen gut sichtbar in der Nähe der Anlage ausgehängt sein.
  • Überwachung: Dichtheit und Funktion der Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber und Leckanzeigegerät sind regelmäßig zu kontrollieren.
  • Anzeigepflicht (§ 40 AwSV): Errichtung, wesentliche Änderung und Stilllegung prüfpflichtiger Anlagen sind der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorab anzuzeigen.

Wir unterstützen Sie bei Wartung, Dokumentation und der Vorbereitung auf die Sachverständigenprüfung. Einen vollständigen Überblick aller Verpflichtungen bietet unser Beitrag zu den Betreiberpflichten für Tankanlagen.

Gut zu wissen

Ist ein Dieseltank für den Fuhrpark prüfpflichtig?

Das hängt von Bauart, Größe und Standort ab. Oberirdische Tanks außerhalb von Schutzgebieten benötigen eine einmalige Sachverständigenprüfung ab mehr als 1.000 Litern und eine wiederkehrende Prüfung erst ab mehr als 10.000 Litern. Unterirdische Tanks sind dagegen praktisch immer wiederkehrend zu prüfen. Die genaue Einordnung Ihrer Anlage klären wir nach Sichtung.

Wird Diesel anders eingestuft als Heizöl?

Nein, beide sind in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft und gelten als deutlich wassergefährdend. Der Unterschied liegt im Verwendungszweck: Diesel für Notstromanlagen wird wie Heizöl nach TRwS 791 behandelt, während Diesel für die Fahrzeugbetankung zusätzliche Anforderungen an die Abfüllfläche mit sich bringt.

Muss mein Dieseltank doppelwandig sein?

Unterirdische Dieseltanks müssen zwingend doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sein; einwandige erdgedeckte Tanks sind unzulässig. Oberirdisch ist alternativ ein einwandiger Tank in einem dichten Auffangraum zulässig, der das erforderliche Rückhaltevolumen aufnehmen kann.

Wer darf Arbeiten an meinem Dieseltank ausführen?

Einbau, Instandsetzung, Innenreinigung und Stilllegung dürfen nach § 45 AwSV nur zertifizierte Fachbetriebe übernehmen, oberirdisch ab 1.000 Litern und unterirdisch ab dem ersten Liter. Die formale Sachverständigenprüfung führt zusätzlich ein externer, neutraler Sachverständiger durch.

Wolfgang Richter GmbH · NRW

Unsicher? Erst einordnen, dann entscheiden.

Prüfung, Wartung, Dokumentation und eine ehrliche fachliche Einschätzung – aus jahrzehntelanger Tankschutz-Tradition in NRW. Sprechen Sie kurz mit uns, bevor Sie entscheiden.

Beratung anfragen